Das Bundeswaldgesetz (BWaldG)

Bundeswaldgesetz

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) vom 02.05.1975 in seiner aktuellen Fassung (31. Juli 2010) ist zu dem Zweck erlassen worden, den Wald

  • wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und
  • wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft,  die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und
  •  die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion)

zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Für unser Anliegen besonders bestätigend ist folgender Abschnitt:

§ 9 Erhaltung des Waldes
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.